FAQ zur institutionellen Weiterbildung in der Erziehungs- und Familienberatung
Gemeinsame Information der Bundespsychotherapeuthenkammer (BPtK) und der Bundeskonferenz der Erziehungsberatung (bke)
Die FAQs wurden von bke und Psychotherapeutenkammer zusammen entwickelt, damit Beratungsstellen darüber eine Orientierung bekommen, was von ihnen erwartet wird, wenn sie sich als Weiterbildungsstätte im Rahmen der Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten/ zur Fachpsychotherapeutin zertifizieren lassen möchten.
Zielsetzungen bei der Entwicklung der FAQ
Psychotherapeutische Kompetenz ist für die Erziehungsberatung konstitutiv. Zu den Fachrichtungen des multidisziplinären Teams gehören die Psychologie, Soziale Arbeit, Pädagogik und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Bewährt hat sich daneben die Erwachsenen-Psychotherapie. Psychotherapeutische Interventionen in der Erziehungsberatung zielen darauf ab, das Wohl des Kindes zu fördern und die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken (siehe gemeinsame Stellungnahme von BPtK und bke aus dem Jahr 20081 und die Veröffentlichung QSEB der bke2). Die Reform der Qualifizierung von Psychotherapeut*innen bietet in den Erziehungs- und Familienberatungen die Möglichkeit, Psychotherapeut*innen im Rahmen einer Weiterbildung für ihre Aufgaben im multiprofessionellen Team zu qualifizieren.
Grundlage der FAQs sind die Regelungen der Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeuten*innen mit ihren strukturellen Rahmenbedingungen und Weiterbildungsinhalten. Sie sollen Interessierten aus der Erziehungsberatung, die eine Umsetzung der psychotherapeutischen Weiterbildung beabsichtigen, eine erste Orientierung geben. Sie beschränken sich deshalb auf prioritäre Fragen. Daraus können sich weitergehende Fragen ergeben, die in der Konkretisierung im direkten Kontakt mit den Landespsychotherapeutenkammern zu beantworten sind.
Die FAQs sind adressatengerecht formuliert und weichen daher an einigen Stellen von der Terminologie der Weiterbildungsordnung ab. Es wurde bei den FAQs eine Korngröße gewählt, die den Landeskammern und Institutionen Spielräume bei der Umsetzung lässt.
FAQ
1. Weiterbildungsstätte
Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung erfüllen, um als Weiterbildungsstätte anerkannt zu werden?
Sie bietet einen hauptberuflichen Arbeitsplatz mit angemessener Vergütung für ein*e Psychotherapeut*in für den Erwerb spezifischer beruflicher Kompetenz an. Der Beschäftigungsumfang eines*einer PtW beträgt mind. 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung. Für die Anerkennung der Berufstätigkeit als Weiterbildung in der Beratungsstelle ermöglicht die Einrichtung den erforderlichen Kompetenzerwerb, die theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung. In der Einrichtung werden Klient*innen beraten, die aufgrund ihrer Problematik psychotherapeutische Interventionen und Methoden benötigen, wodurch sich die Weiterbildungsteilnehmenden mit den typischen Beratungs-, Betreuungs- und ggf. Behandlungsanlässen ausreichend vertraut machen können. Sie hält Personal und Ausstattung für die Durchführung psychotherapeutischer Interventionen und Methoden vor. Es gibt eine*n Psychotherapeut*in als Weiterbildungsbefugte*, die in der Institution in Bezug auf die Weiterbildung gegenüber den Weiterbildungsteilnehmer* innen weisungsbefugt ist. Diese Aufgabe ist Bestandteil der Regeltätigkeit von Weiterbildungsbefugten.
Muss die Institution die Qualifikation für ein Psychotherapieverfahren anbieten?
Nein, sie kann die Qualifikation für verfahrensspezifische und verfahrensübergreifende Kompetenzen anbieten. Allerdings können die verfahrensübergreifenden Kompetenzen nicht für den Erwerb verfahrensspezifischer Kompetenzen angerechnet werden. Die Weiterbildungsstätte kann darüber hinaus die Zulassung für die Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren erhalten, wenn der*die Weiterbildungsbefugte* hierfür ausreichend Expertise hat.
Muss die Institution die Qualifikation für ein Psychotherapie-verfahren anbieten?
Nein, sie kann die Qualifikation für verfahrensspezifische und verfahrensübergreifende Kompetenzen anbieten. Allerdings können die verfahrensübergreifenden Kompetenzen nicht für den Erwerb verfahrensspezifischer Kompetenzen angerechnet werden. Die Weiterbildungsstätte kann darüber hinaus die Zulassung für die Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren erhalten, wenn der*die Weiterbildungsbefugte* hierfür ausreichend Expertise hat.
Können Erziehungsberatungsstellen Weiterbildungen nur im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche anbieten oder auch für das Gebiet Psychotherapie für Erwachsene?
In der Erziehungsberatungsstelle kann sowohl im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche als auch im Gebiet Psychotherapie für Erwachsene eine Weiterbildung absolviert werden. Grundsätzlich können 12 Monate in einem anderen Gebiet als dem für die spätere Gebietsbezeichnung gewählten absolviert werden.
Können Erziehungsberatungs-stellen Weiterbildungen nur im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche anbieten oder auch für das Gebiet Psychotherapie für Erwachsene?
In der Erziehungsberatungsstelle kann sowohl im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche als auch im Gebiet Psychotherapie für Erwachsene eine Weiterbildung absolviert werden. Grundsätzlich können 12 Monate in einem anderen Gebiet als dem für die spätere Gebietsbezeichnung gewählten absolviert werden.
Muss eine Weiterbildungsstätte regelmäßig Weiterbildungsteilnehmer* innen weiterbilden oder kann sie auch „aussetzen“?
Die Weiterbildungsstätte kann regelmäßig neu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt sie neue Weiterbildungsteilnehmer*innen für welche Dauer annimmt, es kann also auch pausiert werden.
Muss eine Weiterbildungsstätte regelmäßig Weiterbildungs-teilnehmer* innen weiterbilden oder kann sie auch „aussetzen“?
Die Weiterbildungsstätte kann regelmäßig neu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt sie neue Weiterbildungsteilnehmer*innen für welche Dauer annimmt, es kann also auch pausiert werden.
Kann die Weiterbildungszeit verlängert werden?
Nein, die auf die Mindestdauer von 5 Jahren anrechenbare Weiterbildungsdauer aus dem institutionellen Bereich ist auf 1 Jahr begrenzt. Wenn Weiterbildungsteilnehmer*innen in Teilzeit (im institutionellen und stationären Bereich mindestens im Umfang der Hälfte einer Vollzeitstelle) tätig sind, verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend. Das Beschäftigungsverhältnis kann über die Weiterbildungszeit hinausgehen.
2. Weiterbildungsbefugte
Wie viel zeitlicher Aufwand für die Tätigkeit der Weiterbildungsbefugten muss pro Weiterbildungsteilnehmer* in berechnet werden?
Für die Aufgabe muss Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Der konkrete Umfang hängt von den Tätigkeiten in der Institution und den individuellen Voraussetzungen der Weiterbildungsteilnehmer*innen ab.
Wie viel zeitlicher Aufwand für die Tätigkeit der Weiterbildungsbefugten muss pro Weiterbildungs-teilnehmer* in berechnet werden?
Für die Aufgabe muss Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Der konkrete Umfang hängt von den Tätigkeiten in der Institution und den individuellen Voraussetzungen der Weiterbildungsteilnehmer*innen ab.
Welche Voraussetzungen müssen Weiterbildungsbefugte erfüllen? Welche Qualifikation benötigen Weiterbildungsbefugte?
Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut* innen oder Fachpsychotherapeut*in verfügen über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, davon mind. 2 Jahre in der Jugendhilfe (fachliche Eignung). Die Weiterbildungsbefugten sind von der Psychotherapeutenkammer zuzulassen bzw. zu ermächtigen.
Müssen Weiterbildungsbefugte persönlich und in derselben Einrichtung tätig sein wie die Weiterbildungsteilnehmer* innen?
Ja.
Müssen Weiterbildungsbefugte persönlich und in derselben Einrichtung tätig sein wie die Weiterbildungs-teilnehmer* innen?
Ja.
Können Weiterbildungsbefugte für mehrere Einrichtungen zuständig sein?
Ja.
In welcher Form ist die Weiterbildung zu dokumentieren? Wie lange sind die Aufzeichnungen aufzubewahren?
Die Weiterbildungsdokumentation erfolgt in einem Logbuch und wird mindestens bis zur Anerkennung der Weiterbildung aufbewahrt. Darüber hinaus sind von den Weiterbildungsteilnehmer*innen Falldokumentationen zu erstellen.
3. Psychotherapeuth*in in Weiterbildung
Wie viele Stunden stehen Weiterbildungsteilnehmer*innen, arbeitgeber*innen/ Institutionen zur Verfügung?
Die Weiterbildungsteilnehmer*innen stehen mindestens im Umfang einer halben Vollzeitstelle einschließlich der Stunden für Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zur Verfügung. Geringere Stellenumfänge können nicht auf eine Weiterbildung angerechnet werden. Bei einer zugrunde gelegten gleichmäßigen Verteilung über die gesamte Weiterbildung ist in Vollzeit von ca. 2 Stunden Theorie, 2 Stunden Supervision und 1 Stunde Selbsterfahrung pro Woche auszugehen (in Teilzeit entsprechend weniger).
Wie viele Stunden stehen Weiterbildungs-teilnehmer*innen, arbeitgeber*innen/ Institutionen zur Verfügung?
Die Weiterbildungs-teilnehmer*innen stehen mindestens im Umfang einer halben Vollzeitstelle einschließlich der Stunden für Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zur Verfügung. Geringere Stellenumfänge können nicht auf eine Weiterbildung angerechnet werden. Bei einer zugrunde gelegten gleichmäßigen Verteilung über die gesamte Weiterbildung ist in Vollzeit von ca. 2 Stunden Theorie, 2 Stunden Supervision und 1 Stunde Selbsterfahrung pro Woche auszugehen (in Teilzeit entsprechend weniger).
Wie selbständig können Weiterbildungsteilnehmer*innen arbeiten? Welche Aufgaben können Weiterbildungsteilnehmer*innen in Erziehungsberatungsstellen selbstverantwortlich übernehmen?
Die Weiterbildungsteilnehmer*innen sind aufgrund des abgeschlossenen Studiums und der Approbation Fachmitarbeiter*innen und als solche einsetzbar. Die konkrete Entscheidung über Fallzuständigkeiten oder Einsatzgebiete treffen die Einrichtungsleitung und die*der Weiterbildungsbefugte.
Wie selbständig können Weiterbildungs-teilnehmer*innen arbeiten? Welche Aufgaben können Weiterbildungs-teilnehmer*innen in Erziehungsberatungs-stellen selbstverantwortlich übernehmen?
Die Weiterbildungsteilnehmer*innen sind aufgrund des abgeschlossenen Studiums und der Approbation Fachmitarbeiter*innen und als solche einsetzbar. Die konkrete Entscheidung über Fallzuständigkeiten oder Einsatzgebiete treffen die Einrichtungsleitung und die*der Weiterbildungsbefugte.
Zu welchem Zeitpunkt der Weiterbildung, also mit welchen Kompetenzen/Erfahrungen kommen die Weiterbildungsteilnehmer*innen in die Institution?
Das ist nicht festgelegt.
Zu welchem Zeitpunkt der Weiterbildung, also mit welchen Kompetenzen/Erfahrungen kommen die Weiterbildungs-teilnehmer*innen in die Institution?
Das ist nicht festgelegt.
4. Weiterbildungsinhalte
Welches sind zwingende Kompetenzen, die Weiterbildungs-teilnehmer* innen in einer Erziehungsberatung erlernen können?
Welches sind zwingende
Kompetenzen, die Weiterbildungsteilnehmer*innen
in einer Erziehungsberatung
erlernen können?
Vertiefte Fachkenntnisse im Wortlaut der Muster-Weiterbildungsordnung:
- Anforderungen übergreifender psychosozialer Versorgungssysteme
wie z. B. Frühe Hilfen (Ü)
- Kenntnisse der Hilfe- und Versorgungssysteme im Gebiet (E, KJ)
- Indikationen für psychosoziale Hilfen (KJ, E)
- Spezielle Versorgungsformen im häuslichen Umfeld, Interventionen
in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Schule (KJ, E)
4 Ü
- Wesentliche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, Berufsrecht
und Berufsethik, rechtliche und ethische Aspekte von Ordnungs- und
Zwangsmaßnahmen (Ü)
- Spezielle rechtliche und berufsethische Aspekte der Berufsausübung
im Gebiet (E, KJ)
- Einbezug von Bezugspersonen, Angehörigen und Lebenswelten sowie
Dynamik und Psychopathologie in Paarbeziehungen, Familien
und Gruppen (Ü)
- Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie, Entstehungsbedingungen
und Verlaufsformen psychischer und psychosomatischer
Erkrankungen sowie Wechselwirkungen zwischen
psychischen Erkrankungen und kognitiven, sozialen und physischen
Beeinträchtigungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter
sowie bei jungen Erwachsenen im Transitionsalter (KJ)
- Gesundheitsförderung und Prävention (KJ, E)
- Berücksichtigung menschlicher Diversität in der Psychotherapie in
Bezug auf Gender, Ethnie bzw. Kultur, sexuelle Orientierung, Beeinträchtigung
und andere Aspekte (Ü)
- Kindesmisshandlung, -missbrauch und/oder -vernachlässigung erkennen,
feststellen und beenden (Ü)
- Erkennen von und Umgang
mit Gewalt unter Erwachsenen, insbesondere häusliche Gewalt
und Gewalt gegen Frauen (Ü)
- Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement unter besonderer
Berücksichtigung berufs- und sozialrechtlicher Vorgaben (Ü)
- Multiprofessionelle Zusammenarbeit einschließlich Leitungs-, Vertretungs-
oder Koordinationsaufgaben (Ü)
- Indikationen für Psychotherapie und differenzielle Indikationsstellung
zu verschiedenen Settings (Einzel-, Familien-, Gruppentherapie),
Einbeziehung relevanter Bezugspersonen und des sozialen
Umfeldes (KJ, E)
- Durchführung wissenschaftlich anerkannter Psychotherapieverfahren,
-methoden und -techniken (KJ, E)
- Nebenwirkungen und unerwünschte Effekte der Psychotherapie
(KJ, E)
- Wissen um die Auswirkungen des Klimawandels auf die soziale und
gesundheitliche Situation, insbesondere auf die psychische Gesundheit
(Ü)
- Fachspezifische Möglichkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen
zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (KJ, E)
Handlungskompetenzen im Wortlaut der Muster-Weiterbildungsordnung:
- Prävention und Früherkennung einschließlich Familienberatung
(KJ, E)
- Schnittstellenkompetenz für psychotherapeutische Tätigkeiten in
vernetzten Strukturen unterschiedlicher Hilfesysteme, insbesondere
mit Beteiligung der Jugendhilfe und einschließlich des Bildungswesens
(KJ)
- Umsetzung rechtlicher und ethischer Anforderungen im therapeutischen
Handeln, z. B. Prinzipien der Abstinenz, (An-)Erkennen therapeutischer
Grenzen und reflektierter Umgang mit konflikthaften
ethischen Situationen in der therapeutischen Beziehung (Ü)
- Beratung unter Einbezug von Bezugspersonen und Personen und
Institutionen in den relevanten Lebenswelten (KJ)
- Familiengespräche bzw. Einbezug relevanter Bezugspersonen in
die Behandlung (E)
- Beratung, Koordination, Begleitung und Einleitung präventiver und
rehabilitativer Maßnahmen zur Teilhabe an allen Lebensbereichen
(E)
- Gefahreneinschätzung, Prävention und Intervention bei körperlicher,
sexualisierter und psychischer Gewalt bei Kindern und Jugendlichen
in der Häuslichkeit und in sozialen Systemen (KJ)
- Aufbau und Gestaltung einer therapeutischen Beziehung in unterschiedlichen
Settings unter Berücksichtigung menschlicher Diversität
in Bezug auf Gender, Ethnie bzw. Kultur, sexuelle Orientierung,
Beeinträchtigung und andere Aspekte (Ü)
- Angehörigenarbeit und trialogische Arbeit (KJ, E)
- Psychotherapeutische Interventionen im Zusammenhang mit Unterbringungen
(KJ)
- Anwendung der Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
einschließlich des Fehler- und Risikomanagements
sowie Anwendung von Leit- und Richtlinien (Ü)
- Multiprofessionelle Zusammenarbeit einschließlich Leitungs-, Vertretungs-
oder Koordinationsaufgaben
- Erstellen von Gutachten (KJ, E) und Stellungnahmen
- Beurteilung fehlender Beschulbarkeit (KJ)
- Fähigkeit, den personalen Anforderungen an Psychotherapeut*innen
zu entsprechen, z. B. durch Selbstreflexion und Selbstwahrnehmung,
inklusive der Bewusstheit für eigene Schwächen und
Grenzen (KJ, E)
[Verbindlich sind die Formulierungen in den WBOen der Landespsychotherapeutenkammern.
Ggf. sind Abweichungen von der MWBO
möglich]
Was sind verpflichtende Theorie-, Selbsterfahrungs- und SupervisionsAnteile (Umfang und Inhalt)?
Theorie:
- Insgesamt sind am Ende der Weiterbildung in den drei Versorgungsbereichen
zusammen über die 5 Jahre (mindestens 2 Jahre
ambulant, mindestens 2 Jahre stationär und ggf. 1 Jahr in der Erziehungsberatungsstelle)
500 Unterrichtseinheiten (45 Minuten)
nachzuweisen.
- Jede Weiterbildungsstätte muss die Theorie anbieten, die notwendig
ist, damit Weiterbildungsteilnehmer*innen die erforderlichen
Tätigkeiten in der Beratungsstelle ausüben können.
- Ein Mindestumfang ist in der MWBO für die institutionelle Weiterbildung
nicht geregelt.
Supervision:
- Ein Mindestumfang ist in der MWBO für die institutionelle Weiterbildung
nicht geregelt.
Selbsterfahrung:
- Selbsterfahrung soll die gesamte Weiterbildung begleiten.
- Ein Mindestumfang ist in der MWBO für die institutionelle Weiterbildung
nicht geregelt.
Wie müssen theoretische Inhalte sichergestellt werden?
Die Weiterbildungsstätte vermittelt theoretische Inhalte als eigene Angebote oder/und per Kooperationsvereinbarung (z. B. durch Weiterbildungsinstitute).
Wie wird die Selbsterfahrung geleistet?
Zu Art und Umfang der Selbsterfahrung in der Erziehungsberatungsstelle gibt es keine Vorgaben außer, dass die Weiterbildungsteilnehmer*innen in keinem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Selbsterfahrungsleiter*innen stehen dürfen.
Ü = Fachgebietsübergreifende Kompetenzen für alle Weiterbildungsteilnehmer*innen in allen Fachgebieten,
KJ = Kompetenzen mit spezifischen Inhalten für das Gebiet Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche,
E = Kompetenzen mit spezifischen Inhalten für das Gebiet Psychotherapie für Erwachsene.
5. Finanzierung
Welche Kosten fallen für die Anerkennung als Weiterbildungsstätte und Weiterbildungsbefugte*r an?
Die Kosten sind den Gebührenordnungen der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer zu entnehmen (Antrag als Weiterbildungsstätte und -befugte und ggf. als Supervisor*in, Selbsterfahrungsleiter*in).
Welche Kosten entstehen für die Erziehungsberatungsstellen als Weiterbildungsstätte?
Welche Kosten entstehen für die Erziehungsberatungsstellen als Weiterbildungsstätte?
Welche Kosten entstehen für die Erziehungsberatungs-stellen als Weiterbildungsstätte?
Welche Kosten entstehen für die Erziehungsberatungsstellen als Weiterbildungsstätte?
Können Leistungen von Weiterbildungsteilnehmer* innen mit der Krankenkasse abgerechnet werden?
Nein.
Können Leistungen von Weiterbildungs-teilnehmer* innen mit der Krankenkasse abgerechnet werden?
Nein.
Wie sind Weiterbildungsteilnehmer* innen zu vergüten?
Die Weiterbildungsteilnehmer*innen sind angemessen zur vergüten. In den Tarifverträgen gibt es zur Eingruppierung von Weiterbildungsteilnehmer*innen noch keine Regelung.
Wie sind Weiterbildungs-teilnehmer* innen zu vergüten?
Die Weiterbildungsteilnehmer*innen sind angemessen zur vergüten. In den Tarifverträgen gibt es zur Eingruppierung von Weiterbildungsteilnehmer*innen noch keine Regelung.
Gibt es Zuschüsse (Drittmittel) zur Finanzierung der Weiterbildung im institutionellen Bereich?
Die Finanzierung muss derzeit aus dem mit der* Leistungsträger*in der Einrichtung zu verhandelnden Budget sichergestellt werden.
6. Multiprofessionelles Team
Können andere Berufsgruppen bzw. nicht-approbierte Psycholog*innen in die Durchführung der Weiterbildung einbezogen werden?
Multiprofessionelles Arbeiten ist ein Wesensmerkmal der institutionellen
Weiterbildung, unter anderem durch
- Fallbesprechungen und fallübergreifenden Austausch im multiprofessionellen
Team;
- Berücksichtigung der diversen Qualifikationen und die damit einhergehenden
Kompetenzen.
Die Theorievermittlung setzt keine Approbation der Lehrenden voraus.
7. Kooperationen und Verbünde
Wie können Kooperationen aussehen? Wer zahlt?
Die Erziehungsberatungsstelle kann mit Einzelpersonen, anderen Weiterbildungsstätten oder Weiterbildungsinstituten kooperieren. Dazu sind individuelle Kooperationsverträge zu schließen. Die Kooperationsleistungen sind von der Weiterbildungsstätte zu finanzieren. Eine Weiterbildungsstätte kann, muss aber nicht zwingend mit weiteren Institutionen kooperieren.
Wie können Weiterbildungsverbünde gebildet werden?
Weiterbildungsstätten können durch vertragliche Gestaltung mit anderen Weiterbildungsstätten, auch aus der ambulanten oder stationären Weiterbildung, Verbünde bilden.
8. Rolle der Psychotherapeutenkammern
Wer erteilt die Weiterbildungsberechtigung? Welche Unterlagen muss man einreichen?
Die Weiterbildungsberechtigung und -befugnisse erteilen die Landespsychotherapeutenkammern auf Grundlage der von ihnen erlassenen Weiterbildungsordnungen nach Prüfung eines entsprechenden Antrags. Die Antragsunterlagen sind spezifisch je Landeskammer.
Wer erteilt die Weiterbildungs-berechtigung? Welche Unterlagen muss man einreichen?
Die Weiterbildungsberechtigung und -befugnisse erteilen die Landespsychotherapeutenkammern auf Grundlage der von ihnen erlassenen Weiterbildungsordnungen nach Prüfung eines entsprechenden Antrags. Die Antragsunterlagen sind spezifisch je Landeskammer.
Gibt es zum Abschluss der Weiterbildung eine Prüfung?
Die Kammern prüfen, ob alle Weiterbildungsinhalte absolviert wurden (Logbuch), dann erfolgt eine mündliche Prüfung der Weiterbildungsteilnehmer* innen durch die Prüfungskommission der Landeskammer.
Beraten die Kammern bei der Antragstellung?
Die Landeskammern beraten bei der Antragstellung. Die erste Anlaufstelle ist in der Regel die Geschäftsstelle (siehe Homepages).
Gibt es Broschüren, Anleitungen, Leitfäden der Kammern zur Weiterbildung?
Jede Landeskammer entscheidet über die Form der Information (Rubriken der Homepages, FAQ etc.).